Unterhalt
Arten des Unterhalts
Man unterscheidet im Unterhaltsrecht grundsätzlich zwischen dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt und dem Elternunterhalt.
Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt hat das Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine leiblichen Eltern. Zu differenzieren gilt hier zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern:
Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsverpflichtete ist verschärft erwerbspflichtig, das heißt, er muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt für das Kind zu leisten. So muss beispielsweise eine zusätzliche Arbeitsstelle angenommen werden.
Volljährige Kinder sind nicht so stark geschützt. Ab dem 18. Geburtstag unterliegt das Kind dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an grundsätzlich selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern; in diesem Fall wird es unterhaltsrechtlich wie ein Minderjähriger behandelt. Befinden sich die Kinder im Studium oder in der Ausbildung, können sie ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt für Volljährige haben, zum Beispiel, wenn ein Student keine BAFöG-Leistungen erhält. In diesen Fällen liegt der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen allerdings höher als bei Minderjährigen, und es gibt keine verschärfte Erwerbsobliegenheit.
Ehegattenunterhalt
Ehegatten sind grundsätzlich füreinander einstandspflichtig. Unterhalt muss nicht nur während der Ehe gezahlt werden; auch nach der Ehe wirkt die Einstandspflicht fort. Leben die Gatten nicht mehr zusammen, kann bis zur Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Anschließend steht einem Ehegatten eventuell nachehelicher Unterhalt zu.
Trennungsunterhalt: Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn die Ehe noch nicht beendet ist und die Scheidung noch aus steht, gilt sie juristisch fort.. Entsprechend darf kein Gatte durch die faktische Trennung finanziell benachteiligt werden. Es gibt keine festen Unterhaltssätze. In solchen Fällen muss anhand von Einkommensbelegen nachvollzogen werden, welches Einkommen besteht und wofür es verwendet wird. Das Einkommen wird nicht ungekürzt angerechnet. Kosten für berufsbedingte Aufwendungen, Krankenversicherung und zusätzliche Altersvorsorge werden abgezogen.
Nachehelicher Unterhalt: Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatten selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn ein Ehegatte nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann, oder es ihm auf Grund der ehelichen Vergangenheit unzumutbar ist.
Außerdem gibt es den Unterhalt nur, soweit der ehemalige Gatte leistungsfähig ist.
Im Gesetz festgelegt sind sieben Formen des nachehelichen Unterhalts:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt)
- Unterhalt von Alters wegen
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt für Aus- oder Fortbildung
- Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist oftmals der Aufstockungsunterhalt streitig. Dieser steht einem Gatten zu, wenn er wegen der Ehe auf seine eigene Karriere verzichtet hat und deshalb nach der Scheidung weniger verdient. In diesem Fall kann er einen Unterhaltsanspruch auf Aufstockung seines Einkommens gegen den anderen Ehegatten geltend machen. Ist ein Gatte grundsätzlich in der Lage, für sich selbst zu sorgen, wird der Aufstockungsunterhalt eventuell befristet und möglicherweise herabgesetzt.
Elternunterhalt
Ein immer häufiger auftretender Fall ist, dass bei den Eltern eine Unterhaltsbedürftigkeit eintritt. In so einem Fall werden die Kinder verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Eltern aufzukommen. In der Regel wenden sich allerdings statt der Eltern die staatlichen Sozialhilfeträger an die (erwachsenen) Kinder.