Reiserecht
Fluggastrechte
Das europäische Fluggastrecht gewährt bei Flugverspätung, Annullierung und Überbuchung umfangreiche Rechte. Denn nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben Sie als Flugreisender bei
- Flugverspätung
- Flugannullierung
- Überbuchung
- Nichtbeförderung
oftmals ein Recht auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00, 400,00 oder 600,00 Euro (abhängig von der Flugstrecke). Diese pauschale Entschädigung ist unabhängig vom Ticketpreis und gilt auch bei sogenannten Billigairlines und deren oftmals günstigen Tickets.
Bereits bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf diese pauschale Entschädigung zu. Nur wenn die Flugverspätung oder Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand, wie beispielsweise schlechtem Wetter oder einem Streik, beruht, erhalten Sie keine Entschädigung. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren viel mit dieser Thematik befasst und den Spielraum der Fluggesellschaften, sich bei einer Flugverspätung oder Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen zu können, immer weiter eingeschränkt. Gleichzeitig wurden die Rechte der Passagiere immer weiter durch Urteile gestärkt.
Die Höhe der pauschalen Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bestimmt sich nach der Flugstrecke:
- Bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometer stehen Ihnen 250,00 Euro pro Passagier zu.
- Bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 Kilometer oder einer längeren Strecke, wenn diese innerhalb der Europäischen Union liegt, stehen Ihnen 400,00 Euro pro Passagier zu.
- Bei einer Flugstrecke, die größer als 3.500 Kilometer ist und nicht nur innerhalb der Europäischen Union liegt, stehen Ihnen 600,00 Euro pro Passagier zu.
Die Praxis zeigt, dass es leider zahlreiche Fluggesellschaften gibt, die von den Kunden gestellte Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung so lange nicht ernst nehmen oder auf Zahlungsaufforderungen erst gar nicht reagieren, bis ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Leider entsteht hier oft der Eindruck, die Airlines wollten es ihren Passagieren so schwer wie möglich machen, ihr Recht auf eine Ausgleichszahlung nach einer Flugverspätung oder Flugannullierung durchzusetzen.
Auch bei
- Gepäckverlust
- Gepäckbeschädigung
- verspätet eingetroffenem Gepäck
stehen Ihnen nach dem Montrealer Übereinkommen Rechte gegenüber Ihrer Fluggesellschaft, welche den Schaden grundsätzlich zu ersetzen hat, zu. Die Airline hat grundsätzlich für einen Gepäckverlust oder eine Gepäckbeschädigung aufzukommen und den Ihnen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Melden Sie einen Gepäckverlust oder eine Gepäckbeschädigung noch unmittelbar bei der Ankunft am Flughafen, bevor Sie die Gepäckausgabehalle verlassen. Jeder Flughafen hält Schalter bereit, an denen Sie eine solche Meldung tätigen können und die Ihnen den Gepäckverlust oder die Gepäckbeschädigung quittiert.
Auch wenn Ihr Koffer erst verspätet am Zielort eingetroffen ist, stehen Ihnen Ansprüche gegenüber Ihrer Airline zu. Sie können in diesem Fall angemessene Noteinkäufe tätigen und diese der Airline in Rechnung stellen. Sie können also Zahnpasta, Zahnbürste, Kleidung, Unterwäsche, etc. kaufen und das Geld hierfür später von der Fluggesellschaft zurückverlangen. Sammeln Sie in diesem Fall unbedingt die Rechnungen, Kassenzettel und Quittungen, um Ihre Einkäufe später belegen zu können.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass das Montrealer Übereinkommen bei Gepäckbeschädigungen und Gepäckverspätungen zum Teil sehr kurze Fristen vorsieht, binnen derer Sie Ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft schriftlich geltend machen müssen. Zudem bestehen Haftungshöchstgrenzen der Fluggesellschaften.
Wenn Sie einen bereits gebuchten Flug nicht angetreten sind, können Sie gegenüber der Fluggesellschaft zumindest eine Erstattung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren durchsetzen.
Die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren (wie beispielsweise die Luftverkehrsabgabe sowie Sicherheitszuschläge) die zusammen mit dem reinen Nettoflugpreis bei der Buchung an die Fluggesellschaft entrichtet werden, fallen grundsätzlich nur dann an, wenn Sie den gebuchten Flug auch tatsächlich angetreten haben. Haben Sie den Flug nicht angetreten, ist die Airline Ihnen grundsätzlich zur Erstattung der Steuern und Gebühren verpflichtet. Gerade bei Kurzstrecken machen die Steuern und Gebühren oft einen erheblichen Teil des Gesamtflugpreises aus.
Reisemängel
Reiseveranstalter sind an die im Katalog gemachten Angaben zum Hotel gebunden. Wenn sich vor Ort herausstellt, dass die Zimmer kleiner, der Pool nicht vorhanden, das Essen miserabel oder die Sportmöglichkeiten schlichtweg nicht vorhanden sind, stehen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter nicht schutzlos da. Es liegt dann ein Mangel der Reise vor. Auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten müssen Sie nicht ersatzlos hinnehmen. Sie können in diesen Fällen aufgrund der Mängel den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern und das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen. Eventuell stehen Ihnen zudem auch Schadensersatzansprüche zu.
Wenn ganze Tage oder gar die komplette Reise derart mit Mängeln belastet ist, dass diese Tage nicht als Urlaubszeit genossen werden konnten, haben Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter einen Schadensersatzanspruch wegen unnütz aufgebrachter Urlaubszeit.
Wenn die vorhandenen Mängel so gravierend sind, dass diese zu einer 50%igen Reisepreisminderung berechtigen würden, können Sie nach § 651 e BGB von der Reise zurücktreten und die Rückbeförderung verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist aber immer, dass Sie die Mängel Ihrem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich anzeigen. Wenden Sie sich beim Vorliegen eines Mangels direkt an den vor Ort befindlichen Reiseleiter. Teilen Sie ihm den Mangel mit und bitten Sie ausdrücklich um Abhilfe. Wenn also Ihr Zimmer unbewohnbar ist, bitten Sie um ein bewohnbares Zimmer, das die im Katalog aufgezählten Eigenschaften hat. Lassen Sie sich diese Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Wenn Ihr Reiseleiter eine schriftliche Bestätigung verweigert, notieren Sie sich Zeit und Datum und mit wem Sie gesprochen haben. Sollte kein Reiseleiter vor Ort sein, wenden Sie sich telefonisch an die Zentrale Ihres Reiseveranstalters. Oft wird auch bei Reiseantritt die Handynummer Ihres Reiseleiters ausgegeben. Beachten Sie bitte, dass Sie sich immer an Ihren Reiseleiter oder Ihren Reiseveranstalter wenden müssen. Eine Mängelanzeige lediglich beim Hotelpersonal ist nicht ausreichend.
Sofern Sie die Möglichkeit dazu haben, sollten Sie die vorhandenen Mängel fotografieren oder anderweitig Belege sichern, um das Vorhandensein der Mängel später beweisen zu können. Gerne bestreiten die Reiseveranstalter nach der Reise, dass überhaupt ein Mangel vorlag. Hilfreich ist es auch, wenn Sie sich Name und Anschrift von Mitreisenden notieren, um diese später gegebenenfalls als Zeugen benennen zu können.
Reisepreisminderung
Wie stark Sie den Reisepreis beim Vorliegen von Reisemängeln mindern können, hängt von dem bei Ihnen vorliegenden Einzelfall ab. Jeder einzelne Mangel muss nach seiner Schwere bewertet werden, was für den Reisenden oft schwierig ist. Als auf das Reiserecht spezialisierter Anwalt kann ich Ihnen hierbei behilflich sein und Ihnen meine Einschätzung mitteilen, in welche Höhe Sie den Reisepreis mindern können.
Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Kriterien entwickelt und zahlreiche Mängel bewertet. Eine erste Hilfe können die sogenannte Frankfurter Tabelle, die Kemptner Reisemängeltabelle und auch die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln geben. In dieser sind einzelne Mängel aufgelistet. Zu jedem Mangel gibt es eine Angabe, in welcher Höhe er eine Reisepreisminderung rechtfertigt. Beachten Sie aber, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und ein Gericht in Ihrem ganz speziellen Fall anders entscheiden kann. Gerichte sind an die Angaben in den Tabellen nicht gebunden, nehmen diese aber oft als Grundlage für Ihre eigene Entscheidung.