Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wie unterscheidet sich der Ehevertrag von der Scheidungsfolgenvereinbarung?
Grundsätzlich lässt sich inhaltlich durch einen Ehevertrag das Gleiche regeln, wie durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Ehevertrag kann sich noch auf weitere, die Ehe selbst betreffende, Fragen beziehen. So können beispielsweise Abmachungen über das gemeinsame Zusammenleben festgehalten werden. Gerichtlich durchsetzbare Ansprüche lassen sich daraus allerdings nicht ableiten.
Der maßgebliche Unterschied zwischen diesen beiden Vereinbarungen besteht in dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen werden. Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach, oder noch während der funktionierenden Ehe geschlossen, ohne dass dabei eine Scheidung vorhersehbar ist. Es geht also um eine rein vorbeugende Massnahme.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dagegen zum Tragen, wenn der Ernstfall sozusagen schon eingetreten ist. Wenn bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde und es letztendlich wirklich zu einer Scheidung kommt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Grunde oft nicht mehr erforderlich. Natürlich sollte man die zu Anfang der Ehe getroffenen Vereinbarungen noch einmal auf ihre Gültigkeit überprüfen, da sich gegebenenfalls etwas an der Vermögenslage oder den Vorstellungen der Ehepartner geändert haben kann.
Was kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden die sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt.
Darunter fällt:
- Der Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt)
- Das Sorgerecht und Umgangsrecht
- Der Zugewinnausgleich
- Fragen bezüglich des Haushalts und der ehelichen Wohnung
- Der Versorgungsausgleich
In einem Scheidungsverfahren entscheidet der Richter nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgesachen, soweit dies von einem der Beteiligten beantragt wurde.
Eine Ausnahme bildet hier der Versorgungsausgleich, über den auch ohne Antrag entschieden werden muss.
Dies lässt sich jedoch vermeiden, indem der Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder schon im Ehevertrag ausgeschlossen wird.
Wann bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann getroffen werden, wenn eine Scheidung bereits vorauszusehen ist. Sie dient insbesondere dazu, das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen, da über Angelegenheiten, die bereits einvernehmlich durch die Beteiligten festgehalten wurden, nicht mehr durch einen Richter entschieden werden muss.
Wer sich also schon außergerichtlich und gütlich mit seinem Ehepartner über einige oder alle Scheidungsfolgesachen einigen kann, sollte dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.