Sorgerecht und Umgangsrecht
Das gemeinsame Sorgerecht
Nach deutschem Recht haben verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Während das Sorgerecht des Vaters von Rechts wegen zugeordnet wird (z. B. aufgrund der Eheschließung mit der Mutter), hat es die leibliche Mutter immer seit der Geburt. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater ist insofern nicht sorgeberechtigt.
Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater kann gemeinsam mit der Mutter vor dem zuständigen Jugendamt die Vaterschaft anerkennen und eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Nach Abgabe dieser Erklärung steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Ist die Mutter mit der Abgabe dieser Erklärung nicht einverstanden, kann der Vater das Sorgerecht einklagen. Nach dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 19. Mai 2013 genügt eine tragfähige soziale Beziehung zur Mutter, um dem Vater das Sorgerecht zu ermöglichen – selbst, wenn die Mutter nicht zustimmt. Es wird lediglich geprüft, dass die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Teil des Sorgerechts (§ 1631 Abs. 1 BGB) eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das bedeutet, dass beide Elternteile nur gemeinsam darüber entscheiden können, wo sich das (minderjährige) Kind, wie lange aufhalten und wo es wohnen darf. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass vor jedem Ortswechsel des Kindes eine Genehmigung des anderen Sorgeberechtigten eingeholt werden muss. Vielmehr muss eine grundlegende Übereinstimmung gegeben sein. Erhebliche Bedenken sind dann anzunehmen, wenn der fragliche Ort mit dem Kindeswohl nicht vereinbar scheint.
Zu unterscheiden ist zwischen einem kurz- und einem langfristigen Wechsel des Aufenthaltsortes. Bei kurzfristigem Aufenthalt besteht regelmäßig kein Problem, während für langfristige Aufenthalte beide Berechtigten von vornherein zustimmen müssen, weil sie nur schwer abänderbare Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können.
Insbesondere relevant ist diese Regel, wenn das Kind den Wohnort von einem zum anderen Sorgeberechtigten wechseln möchte. Ohne Zustimmung des Vaters kann das Kind beispielsweise nicht eigenständig entscheiden, dauerhaft zur Mutter zu ziehen. Hierbei müssen sich beide Sorgeberechtigten abstimmen und dabei nach dem Kindeswohl entscheiden. Im Zweifelsfalle ist über diese Frage eine gerichtliche Entscheidung notwendig.
Urlaubsregelung
Häufiger Streitpunkt zwischen Eltern sind Urlaube und Ausflüge. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Ferien im Ausland und wochenlange Abwesenheit von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entschieden werden müssen. Ist einer der gemeinsam Sorgeberechtigten seinerseits im Urlaub (vor allem im Ausland), gilt er dem Gesetz nach als tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben. In diesem Falle übt der andere Teil das Sorgerecht allein aus (so § 1678 Abs. 1 BGB).
Umgangsrecht
Neben der Frage, wo sich das Kind aufhält, ist meistens wichtig, mit wem es dort ist. Um das Kind von falschem Einfluss fernzuhalten, müssen auch in diesem Punkt beide Elternteile zustimmen. Was allerdings alltägliche Umstände, etwa der gemeinsame Schulweg mit Klassenkameraden oder die Wahl der Freunde angeht, genügt die Zustimmung von nur einem Elternteil, soweit nicht zu erwarten ist, dass der andere Sorgeberechtigte seine Zustimmung verweigern würde.
Beide Elternteile haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um durch den regelmässigen Kontakt einer Entfremdung mit einem der Elternteile vorzubeugen. Eine böswillige Verhinderung des Umgangsrechts kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen. Ist der Umgang gerichtlich beschlossen worden und lässt der betreuende Elternteil den Umgang trotz des Beschlusses nicht zu, kann dies empfindliche Ordnungsstrafen (bis zu 25.000 Euro oder Ordnungshaft) mit sich bringen.Es können auch Großeltern und angeheiratete Verwandtschaft ein Umgangsrecht haben.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist abhängig von Alter und Bedürfnissen des Kindes. Ein Wochenende bei einem Elternteil oder den Großeltern ist für eine 15-jährige sicher angemessen, während bei einem Kleinkind einige Stunden ausreichen dürften.
Auch bezüglich Familienfeiern sollte rechtzeitig eine Umgangsregelung getroffen werden. Grundsätzlich hat ein Elternteil nur das Recht, das Kind zu Gelegenheiten zu sich zu nehmen, die innerhalb der zugestandenen Umgangszeiten liegen.
Das Familiengericht
In allen Fragen, in denen die Erziehungsberechtigten gemeinsam entscheiden müssen, sich aber nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung ersetzen. Es entscheidet neben Einzelfragen auch darüber, ob die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts noch dem Kindeswohl entspricht. Ist das nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Besonders, wenn zwischen den beiden Sorgeberechtigten unüberbrückbare Differenzen liegen, die auf Kosten des Kindeswohls gehen, besteht die Chance das alleinige Sorgerecht zu erhalten.