Versorgungsausgleich
Was genau ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung durchgeführt. Dabei werden alle Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten der Ehegatten ausgeglichen. Bei Angestellten sind die Anwartschaften in der Regel übersichtlich – Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen in die jeweilige Rentenversicherung ein, dementsprechend erwirbt der Arbeitnehmer seine Rentenanwartschaften.
Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Architekten, Künstler zahlen meist in ihre berufsständischen Versorgungswerke monatliche Beträge ein und erwerben damit einen Rentenanspruch.
Oft stellt ein Ehegatte in der Ehe seine Berufstätigkeit zurück – zum Beispiel, um sich um die Kinder zu kümmern. Damit zahlt er meist weniger oder sogar gar nicht mehr in die Rentenversicherung ein; seine Rentenansprüche im Alter verringern sich. Hier soll der Versorgungsausgleich Abhilfe schaffen.
Der Halbteilungsgrundsatz
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz geregelt. In § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs, die Halbteilung, festgeschrieben. Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich ist das Recht an, oder die Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Hiervon erhält der andere Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils die Hälfte der Differenz zur Höhe seiner Anwartschaft,oder seines Rechtes. Für den Versorgungsausgleich werden die Ansprüche ausgeglichen und auf den Konten der Versorgungsträger umgebucht. Es werden keine konkreten Geldbeträge gezahlt.
Was wird ausgeglichen?
Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamtenversorgungen (Pensionen)
- Betriebliche Altersvorsorge
- Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- Berufsständische Versorgungen (z.B. Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Steuerberater)
- Private Rentenversicherungen
- Gegebenenfalls Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (im Einzelfall zu prüfen!)
- Gegebenenfalls Anrechte aus Betriebsrentengesetz oder AltZertG wie Riester-Verträge (im Einzelfall zu prüfen!)
Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen dagegen private Kapitallebensversicherungen. Es gibt jedoch auch Kapitallebensversicherungen, die ein Rentenwahlrecht vorsehen. Wenn dieses Wahlrecht bereits vor Scheidung ausgeübt wurde, unterliegt die Kapitallebensversicherung wiederum dem Versorgungsausgleich.
Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen ferner bestimmte Renten-Kapitaldirektversicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu, die geschlossen werden, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herbeizuführen. Solche Versicherungen unterliegen aber unter Umständen dem Zugewinnausgleich.
Grenzen des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich wird nicht immer durchgeführt.
- Wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte ist ein Antrag erforderlich, ansonsten findet der Ausgleich nicht statt.
- Wenn sich für ein Anrecht nur ein geringer Ausgleichswert ergibt, so findet ein Ausgleich auch nicht statt, sogenannte Bagatellgrenze.
- Ferner gibt es Rechte, die nicht zwingend beim Versorgungsausgleich mit der Scheidung durchgeführt werden, diese Rechte können dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich gesondert von den Ehegatten durchgeführt wird. Dies betrifft zum Beispiel ausländische Anwartschaften.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Grundsätzlich ist es möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten auszuschliessen. Allerdings sind die Vertragsparteien dabei in der Gestaltung nicht völlig frei. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt der Überprüfung des Gerichts. Zurzeit werden von den Gerichten viele vor längerer Zeit geschlossene Eheverträge im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für sittenwidrig und damit nichtig erklärt. Die Folge ist, dass wieder die gesetzliche Regelung gilt und der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch dann nichtig sein, wenn ein Ehegatte durch die Regelung erheblich benachteiligt wird.