Zugewinn
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung. Dem Zugewinnausgleich zugrunde liegt, dass beide Ehepartner während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitierten sollen.
Wann kommt es zum Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn er von einem der Beteiligten beantragt wurde. Darüber hinaus kommt der Zugewinnausgleich überhaupt nur in Frage, wenn in der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Grundsätzlich ist die Zugewinngemeinschaft bei jeder Eheschließung gesetzlich vorgesehen. Allerdings kann durch einen Ehevertrag vor oder auch noch während der Ehe auch ein anderer Güterstand, wie etwa die Gütertrennung, gesondert vereinbart werden. Der Zugewinnausgleich kommt dann nicht zur Anwendung.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Als Grundlage der Berechnung wird bei jedem der Beteiligten das Anfangs- mit dem Endvermögen verglichen.
Das Vermögen umfasst alle positiven Vermögenswerte abzüglich der Schulden.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Da hier auch etwaige Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, kann es einen negativen Wert annehmen. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei 0 Euro lag. Somit macht der Vermögenszuwachs dann den Zugewinn aus. Bei längeren Ehen besteht zudem oft noch das Problem, dass Vermögenswerte von vor einigen Jahren oder Jahrzehnten bedingt durch Inflation heute nicht mehr dem reinen Zahlenwert entsprechen. Bei der Berechnung des Anfangsvermögens ist eine etwaige Geldentwertung deshalb auch zu berücksichtigen und das Anfangsvermögen deshalb zu „indexieren“.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das zum Ende der Ehe besteht, wobei für dessen Berechnung nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner maßgeblich ist.
Der Zugewinn stellt demnach die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen dar, wobei er nie einen negativen Wert annehmen kann. Verluste des Ehegatten sind also nicht auszugleichen. Anschließend wird durch einen Vergleich festgestellt, welcher der beiden Partner während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Dieser ist dann dazu verpflichtet, dem jeweils anderen die Hälfte seines Überschusses auszugleichen.
Beispiel:
Der Mann hat zu Anfang der Ehe ein Vermögen von 200.000 €. Sein Endvermögen beläuft sich auf 300.000 €. Somit besteht bei ihm ein Vermögenszuwachs von 100.000 €.
Die Frau hat ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 200.000 €. Somit hat sie während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 150.000 € erwirtschaftet.
Nun werden die Zugewinne der Eheleute miteinander saldiert. Es besteht eine Differenz von 50.000 €. Der Ehemann kann verlangen, dass die Hälfte dieses Zugewinns – also 25.000 € – an ihn ausgezahlt wird.
Welche Vermögenspositionen werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Es stellt sich immer die Frage, ob und wie bestimmte Vermögenspositionen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind.
- Erbschaften und Schenkungen zählen als sogenannter privilegierter Erwerb grundsätzlich zum Anfangsvermögen und werden deshalb nur mit ihrer Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Bei Schenkungen gilt das allerdings nur dann, wenn diese zur Vermögensbildung vorgesehen sind und nicht lediglich der laufenden Deckung des Lebensbedarfs dienen sollen. In diesem Fall werden sie wie Einkünfte behandelt und nicht zum Anfangsvermögen gerechnet. Klassisches Beispiel hierfür sind kleinere Beträge, die ein Gatte etwa wiederholt als „Finanzspritze“ von seinen Eltern erhält und die zum Kauf von Lebensmitteln usw. verwendet werden.
Erfährt eine Erbschaft oder Schenkung während der Ehe bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft allerdings eine Wertsteigerung, so ist diese im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. - Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, unterliegt nicht dem Zugewinn. Dazu zählen alle beweglichen, dem gemeinsamen Leben des Ehepaares dienenden Gegenstände. Hierüber wird in dem separaten Verfahren der Hausratsverteilung entschieden. Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, zählen dagegen zum Zugewinn.